Insoweit hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Die Vorinstanz hat deshalb unverzüglich ein förmlich korrektes baupolizeiliches Verfahren bezüglich der Stützmauer samt Blockwurf zur Terrasse und dem Aushub mit den drei befestigten Böschungsseiten gegenüber dem Sitzplatz im Obergeschoss einzuleiten, die Sachlage sorgfältig abzuklären und das Verfahren mit einer Verfügung abzuschliessen.