gegenüber dieses Sitzplatzes in den Hang hinein gebaut wurde und auf den öffentlich zugänglichen Luftbildern der Gemeinde Köniz ersichtlich ist.24 Dafür wurde 2011 keine Baubewilligung erteilt. Somit hat die Vorinstanz nicht alle von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Vorhaben geprüft und dazu eine anfechtbare Verfügung erlassen. Insoweit hat sie eine Rechtsverweigerung begangen.