Auch der hinter der Stützmauer liegende Blockwurf lässt sich den bewilligten Plänen nicht entnehmen. Dieses Bauvorhaben wurde somit in Abweichung von der am 26. Oktober 2011 bewilligten Stützmauer erstellt. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Betonmauer während oder nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Baubewilligung erstellt wurde. Sie ist so oder anders widerrechtlich. Es trifft zwar zu, dass mit der Baubewilligung vom 26. Oktober 2011 auf der Nordwestseite des Gebäudes F.________strasse 10 ein gedeckter Sitzplatz für die Wohnung im Obergeschoss bewilligt wurde. Die Anzeige der Beschwerdeführerin betrifft allerdings nicht den Sitzplatz, sondern ein Bauvorhaben, dass