Es trifft zwar zu, dass der Neubau einer Stützmauer und eines Autoabstellplatzes auf der Südwestseite des Gebäudes F.________strasse 10 neben dem öffentlichen Fussweg Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens Nr. 17190 bildete. Ein Vergleich der am 26. Oktober 2011 bewilligten Pläne mit den aktuellen Baugesuchsunterlagen und den Fotos in den Vorakten zeigt aber, dass der erstellte und vorliegend umstrittene Betonmauerwinkel nicht der damaligen Baubewilligung entspricht: Bewilligt wurde eine U- förmige Stützmauer, erstellt wurde eine L-förmige Stützmauer. Auch der hinter der Stützmauer liegende Blockwurf lässt sich den bewilligten Plänen nicht entnehmen.