In ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2016 wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahr 2016 erstellten Betonstützmauern nicht Inhalt des Baugesuchs von 2011 für die Sanierung und den Ausbau des bestehenden Wohnhauses gewesen seien; zudem wäre eine allfällige Bewilligung für diese Stützmauern längstens erloschen. Sie bemängelte, das Baugesuch umfasse nicht alle ohne Bewilligung erstellten Bauten. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich mit dem Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft und weniger mit den baupolizeilichen Anzeigen der Beschwerdeführerin. Sie führte dazu im