Am 1. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere baupolizeiliche Anzeige gegen die Beschwerdegegnerschaft ein. Diese betraf einerseits zwei Betonstützmauern im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. M.________ und andererseits einen Aushub mit drei befestigten Böschungsseiten und einem Metallgerüst im nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. M.________. In ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2016 wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahr 2016 erstellten Betonstützmauern nicht Inhalt des Baugesuchs von 2011 für die Sanierung und den Ausbau des bestehenden Wohnhauses gewesen seien;