28 Abs. 3 VOV) und bereitet zuhanden des Direktionsvorstehers die Geschäfte der Baupolizei vor (Art. 100 Abs. 2 Bst. a GBR). Das Bauinspektorat erfüllt somit gemäss den einschlägigen Gemeindevorschriften Aufgaben im Bereich der Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in einem bestimmten Gebiet die gleiche Person für beide Verfahren zuständig ist. Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dies problematisch sein soll. Insbesondere sind weder Ausstandsgründe dargetan noch ersichtlich.