1 Bst b GBR). Dieses führt die Baubewilligungsverfahren inklusive Einspracheverhandlung durch (Art. 28 Abs. 2 VOV20) und stellt der Bewilligungsbehörde der Gemeinde Bericht und Antrag, soweit es nicht selber Baubewilligungsbehörde ist (Art. 100 Abs. 1 Bst. a GBR). Das Bauinspektorat nimmt die Aufgaben der Gemeindebaupolizeibehörde wahr, erlässt die dabei die erforderlichen Verfügungen (Art. 100 Abs. 1 Bst. c GBR i. V. m. Art. 28 Abs. 3 VOV) und bereitet zuhanden des Direktionsvorstehers die Geschäfte der Baupolizei vor (Art. 100 Abs. 2 Bst. a GBR).