b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters (Art. 45 Abs. 1 BauG). Über Baugesuche im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden entscheidet der Gemeinderat oder ein anders im Gemeindereglement bezeichnetes Organ (vgl. Art. 33 Abs. 4 BauG). Es ist somit Sache der Gemeinden, das zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen. In der Gemeinde Köniz ist grundsätzlich der Gemeinderat für die Beurteilung ordentlicher Baugesuche (Art. 99 Abs. 2 Bst. c GBR) zuständig. Baubewilligungsbehörde im kleinen Baubewilligungsverfahren ist das Bauinspektorat (Art. 100 Art. 1 Bst b GBR).