Diese dienen als Entscheidungshilfe und legen die Anforderungen fest, denen Anlagen des Fussgängerverkehrs zu genügen haben. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.16 Die geplante Neugestaltung muss insbesondere verkehrssicher sein und der öffentliche Fussweg muss auch künftig von älteren oder gehbehinderten Personen benutzt werden können. Nicht topografisch begründete Längsneigungen sind zu vermeiden.17