entspricht, ist somit unter Beizug der einschlägigen VSS-Normen zu beurteilen. Massgeblich sind insbesondere die SN 640 070 Fussgängerverkehr, Grundnorm; SN 640 201 Geometrisches Normalprofil, Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer; SN 640 238 Fussgänger- und leichter Zweiradverkehr, Rampen, Treppen und Treppenwege; SN 640 568 Geländer. Diese dienen als Entscheidungshilfe und legen die Anforderungen fest, denen Anlagen des Fussgängerverkehrs zu genügen haben.