c) Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören insbesondere diejenigen der Strassengesetzgebung.13 Der öffentliche Fussweg ist eine Privatstrasse im Gemeingebrauch im Sinn von Art. 9 SG. Bei seiner Umgestaltung sind deshalb die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Unter anderem sind die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufeinander abzustimmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG). Anders als für Erschliessungsstrassen (vgl. Art. 7 ff. BauV) enthält die Bau- und die Strassengesetzgebung keine detaillierten Vorgaben über die Dimensionierung von Fusswegen.