Aufgrund der Fotos in den Vorakten, die den öffentlichen Fussweg in seiner ursprünglichen Form zeigen, ist davon auszugehen, dass sich der Treppenweg der Topografie des Hanges folgend harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, es handle sich dabei um ein prägendes Element im fraglichen Ortsteil von Oberwangen, ist nachvollziehbar. Ihre Rüge, die Neugestaltung eines Teils des öffentlichen Weges als Treppe verletze Normen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes erscheint deshalb nicht als offensichtlich unbegründet. Das Bauvorhaben ist somit auch gestützt auf Art. 22 Abs.1 Bst a und Art. 22 Abs. 2 BewD der Bau- und Planungskommission vorzulegen.