22 Abs. 1 Bst. a BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK), wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Wo leistungsfähige öffentliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde Köniz verfügt mit der Bau- und Planungskommission über eine solche Fachstelle. Diese beurteilt gemäss Art. 102 Abs. 1 Bst. a GBR unter anderem Baugesuche, die Bauvorhaben in Schutzgebieten betreffen.