Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Bauvorhaben müssen unter anderem den Bestimmungen über den Ortsbild- und Landschaftsschutz entsprechen (vgl. Art. 9 BauG, Art. 14 und 16 GBR). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst.