b) Es ist grundsätzlich zulässig, öffentliche Fusswege umzugestalten oder zu verlegen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die geplante Neugestaltung des Fussweges samt den damit verbundenen Terrainveränderungen sowie dem geplanten Metallgitter bewilligungsfähig ist. Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG).