Die geplante Treppe verletze die Normen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes und sei deshalb nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nach der Baulehre betrage das angemessene Steigungsmass für Treppen im Freien höchstens 14 cm. Die nicht nachvollziehbare Erhöhung der Stufenhöhe um 4 cm erschwere den Zugang zu ihrer Liegenschaft beträchtlich. Die Vorinstanz lege nicht offen, auf welche Fachunterlage sich die von ihr zitierte Broschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) stütze. Sie äussere sich auch nicht zu den Terrainveränderungen und zur Verkürzung des Weges.