Daher sind wesentliche Interessen des Ortsbildschutzes berührt. Das Baubewilligungsverfahren muss deshalb nach den Vorschriften des ordentlichen Bewilligungsverfahrens durchgeführt werden. 4. Neugestaltung der Treppe a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die geplante Neugestaltung des Fussweges stelle keine Wiederherstellung des rechtmässigen ursprünglichen Zustands dar. Die 12 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 7. März 1993 (GBR) RA Nr. 110/2018/11 10