Nach Art. 14 Abs. 1 GBR sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen unter Beachtung ihrer Zweckbestimmung so zu gestalten, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt. Der Treppenweg, der gemäss den Plänen eine Auftrittstiefe von circa 50 cm und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin eine Stufenhöhe (Steigung) von 12 cm aufweist, wurde auf den ersten 10 m abgebrochen und soll nun durch eine Treppe mit einer Auftrittstiefe von 35 cm und einer Stufenhöhe von 16 cm ersetzt werden. Der bisherige Treppenweg wird dadurch um circa 3 m kürzer und entsprechend steiler. Zudem sind damit Terrainveränderungen verbunden.