als kleine Vorhaben im Sinn von Art. 27 Abs. 1 BewD beurteilt. Diese können aber nur dann mit einer kleinen Baubewilligung gestattet werden, wenn keine Interessen im Sinn von Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD berührt werden. Die Bauvorhaben sind im Perimeter eines Ortsbildschutzgebietes realisiert worden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GBR12 sind als Ortsbildschutzgebiete Siedlungen und Siedlungsteile wie Quartiere, Dörfer, Weiler, Baugruppen von besonders hoher Qualität bezeichnet. Ihre das Quartier prägende bauliche und aussenräumliche Struktur ist zu erhalten bzw. sinngemäss zu erneuern (Art. 16 Abs. 2 GBR). Neu- und Umbauten haben sich laut Art.