Unklar ist, was mit der im Baugesuch erwähnten Erweiterung des Sitzplatzes im OG gemeint ist, lässt sich den Projektplänen dazu doch nichts entnehmen. Soweit damit die Erschliessung des Hauszugangs für die Wohnungen in den Obergeschossen über den öffentlichen Fussweg gemeint ist, handelt es sich dabei ebenfalls um ein Vorhaben im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. e BewD. Die Vorinstanz hat somit die Bauvorhaben zwar zu Recht