c) Zu den oberirdischen Anlagen zur Baulanderschliessung gehören insbesondere private Strassen, Zufahrten und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Der Abbruch und die Neugestaltung des Fussweges, der neue Treppenanschluss und der Rückbau eines Autoabstellplatzes sind somit Vorhaben im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. e BewD. Das neue Geländer und die Terrainveränderungen sind Vorhaben im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst c BewD. Unklar ist, was mit der im Baugesuch erwähnten Erweiterung des Sitzplatzes im OG gemeint ist, lässt sich den Projektplänen dazu doch nichts entnehmen.