b) Das Baubewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass von einem Bauvorhaben berührte öffentliche und private Interessen gewahrt werden können.10 Aus diesem Grund sind Bau- und Ausnahmegesuche nach den Bestimmungen des Bewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (Art. 32a BauG).