a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Baugesuch im Verfahren der kleinen Baubewilligung beurteilt werden kann. Sie bemängelt, dass die Vorinstanz auf diese Rüge nicht eingegangen sei. Das Baugesuch betreffe wesentliche öffentliche Interessen der Ortplanung sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. 8 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 9 Einsehbar unter , Rubriken «Wirtschaft, Entwicklung Gemeinde, Ortsplanungsrevision OPR, OPR Unterlagen» RA Nr. 110/2018/11 8