Diese sind über den H.________ und die daran anschliessende, vor dem 1.1.1971 erstellte private Detailerschliessungsstrasse genügend erschlossen. Die baulichen Änderungen am öffentlichen Fussweg haben deshalb keine Auswirkungen auf die Erschliessungspflicht der Gemeinde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abbruch und die Neugestaltung des öffentlichen Fussweges nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, weshalb sie zuständige Baubewilligungsbehörde ist. 3. Ordentliches Baubewilligungsverfahren