Die Gemeinde hat kein direktes eigenes Interesse an der geänderten Weggestaltung, das ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lassen könnte. Insbesondere wird dadurch kein Mehrwert für die Gemeinde geschaffen. Es trifft auch nicht zu, dass der öffentliche Fussweg die einzige (öffentliche) Erschliessung der Liegenschaften der Beschwerdegegnerin (F.________strasse 18 und 20) ist. Diese sind über den H.________ und die daran anschliessende, vor dem 1.1.1971 erstellte private Detailerschliessungsstrasse genügend erschlossen.