Der Weg fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde. Zudem hat die Beschwerdegegnerschaft das fragliche Teilstück des öffentlichen Treppenweges abgebrochen und an seiner Stelle eine Treppe erstellt, weil sie auf diese Weise die Erschliessung des Hauszugangs im Obergeschoss ermöglichen will. Somit ist der Abbruch und die Neugestaltung des öffentlichen Weges auch von seinem Beweggrund her nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Selbst eine weite Auslegung des Begriffs "für Zwecke der Gemeinde bestimmt" führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gemeinde hat kein direktes eigenes Interesse an der geänderten Weggestaltung, das ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lassen könnte.