Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 SV8). Da es sich in diesem Fall um ein gemeindeeigenes Bauvorhaben handeln würde, wäre die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde. Im Richtplan Raumentwicklung Gesamtgemeinde Teil III, Raumentwicklungsplan, Teilplan Fussverkehr9 ist die fragliche Fusswegverbindung nicht verzeichnet. Der Weg fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde.