c) Es ist unbestritten, dass es sich beim fraglichen Fussweg um einen öffentlichen Fussweg handelt. Er ist eine Privatstrasse im Gemeingebrauch im Sinn von Art. 9 SG7, da er durch die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist (vgl. dazu Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG). Gemäss Art. 42 SG betreiben und unterhalten grundsätzlich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Privatstrassen im Gemeingebrauch. Die Gemeinde wäre nur dann für den Bau und Unterhalt des fraglichen Weges zuständig, wenn es sich um einen Fussweg im Sinn der Fuss- und Wanderweggesetzgebung handeln würde (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG,