Zudem unterhalte sie den Weg. Damit werde dokumentiert, dass der Weg von öffentlichem Interesse sei und auch Gemeindeinteressen berühre. Gemäss Praxis des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern würden öffentliche Fusswege vom Regierungsstatthalteramt beurteilt. Zudem sei der öffentliche Fussweg die einzige öffentliche Erschliessung ihrer Liegenschaft F.________strasse 20. Er sei deshalb für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Die Baubewilligung sei wegen Nichtzuständigkeit der 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)