a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde sei nicht zuständig zur Behandlung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerschaft. Die Vorinstanz habe diese Frage nicht geprüft, sondern sich einzig auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 20174 berufen. Dieses habe die Frage der Zuständigkeit jedoch nicht entscheiden müssen, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Als Einsprecherin habe sie ein Anrecht auf eine substantielle Begründung, warum der fragliche öffentliche Fussweg nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt sein solle. Die Gemeinde habe ein Teilstück des öffentlichen Fussweges 1996 als Bauherrin neu gebaut. Zudem unterhalte sie den Weg.