c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die Beschwerdeführerin hat somit aufgrund der mangelhaften Eröffnung mittels A-Post Plus (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 VRPG) keinen Nachteil erlitten. Der Eröffnungsmangel bleibt somit folgenlos. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Zuständigkeit der Gemeinde