b) Die Beschwerdeführerin hat sich als Eigentümerin von Nachbarparzellen zulässigerweise als Anzeigerin am baupolizeilichen Verfahren und als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 46 Abs. 2 Bst a BauG). Da ihre Einsprache und ihr Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgewiesen worden sind, ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 65 Abs. 1 VRPG3).