4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie räumte ein, dass sie vergessen habe, den Rückbau der Felsblocktreppe ins Dispositiv aufzunehmen und beantragte der BVE, dies von Amtes wegen zu ergänzen. Zudem wies sie darauf hin, dass der umstrittene Betonmauerwinkel Bestandteil eines anderen Baugesuchs gewesen sei. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 14. März 2018 Stellung zur Vernehmlassung der Gemeinde.