Gegen das Baugesuch erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016 Einsprache. Darin stellte sie ein Ablehnungsbegehren gegen die Gemeinde. Zudem beantragte sie die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Die Gemeinde gab der Bauherrschaft mit Schreiben von 8. Dezember 2016 Gelegenheit, zur Einsprache Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten diese am 3. Januar 2017 Gebrauch. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass sie sich vorgängig bei der Gemeinde nach der Baubewilligungspflicht erkundigt hätten und dass am Blockwurf bei der Terrasse seit 2012 nichts verändert worden sei. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung.