Am 1. Dezember 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer als "Aufsichtsrechtliche Anzeige" bezeichneten Eingabe an die Gemeinde und teilte mit, die Beschwerdegegnerschaft habe ohne Bewilligung neben der zerstörten Treppe im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. M.________ zwei Betonstützmauern gebaut. Zudem habe sie 2015 einige Meter vor dem Sitzplatz des Obergeschosses in der Böschung einen Aushub von etwa vier mal vier Meter ausgeführt, die drei Böschungsseiten, die höher als 1.2 m seien, befestigt und ein Metallgerüst für ein Nebengebäude errichtet. Auch hier liege ein Verstoss gegen die Baubewilligungspflicht vor.