Zudem gelangt man von der F.________strasse her über einen öffentlichen Fussweg auf den Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und Nr. P.________ (allgemeines Fusswegrecht Q.________ zugunsten der Einwohnergemeinde Köniz) zur Liegenschaft F.________strasse 20. Die Parzellen Nrn. M.________ und N.________ befinden sich in einer Dorfzone, die Parzelle Nr. O.________ befindet sich (im vorliegend relevanten Bereich) in einer Grünzone. Zudem liegen die drei Parzellen im Ortsbildschutzgebiet. Die Parzelle Nr. M.________ (F.________strasse 10) ist im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft.