1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften Köniz Grundbuchblatt Nrn. E.________ (F.________strasse 20) und G.________ (H.________ 65). Diese Liegenschaften werden über die Gemeindestrasse H.________ (Parzelle Nr. I.________) und die Parzelle Nr. J.________ erschlossen. Die Liegenschaft F.________strasse 20 hat allerdings keine direkte Strassenverbindung, verfügt aber über ein Fahrwegrecht zulasten der Parzelle Nr. K.________ (H.________ 67) und über je ein Fuss- sowie ein Fahrwegrecht zulasten der Parzelle Nr. L.________ (F.________strasse 18). Zudem gelangt man von der F.________strasse her über einen öffentlichen Fussweg auf den Parzellen Nrn.