c) Die Beschwerdeführenden haben zudem dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 3'045.65 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 24. August 2018 wird abgewiesen und der Bauentscheid der Baukommission der Gemeinde Bellmund vom 9. August 2018 wird bestätigt.