Aus diesen Gründen liegt im Sinne von Art. 739 ZGB keine unzulässige erhebliche Mehrbelastung der Grundstücke der Beschwerdeführerenden vor. Die Erschliessung des Bauvorhabens durch die bestehenden Wegrechte ist deshalb rechtlich genügend sichergestellt. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben genügend erschlossen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf einen Augenschein konnte verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird deshalb ebenfalls abgewiesen.