Denn eine Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, die zur Folge hat, dass auf diesem mehr Menschen wohnen und deshalb die Wege stärker begangen und befahren werden, kann im Grundsatz nicht als Überschreitung der Wegrechte angesehen werden.26 Dass die Wegrechte heute mit Motorfahrzeugen und nicht mehr mit Ross und Wagen ausgeübt werden, ist Folge der technischen Entwicklung. Die heutige Interessenlage hat sich im Vergleich zu derjenigen im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit nicht erheblich verändert.