später durch den Umbau von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden in Wohnhäuser entstand.25 Wird das berechtigte Grundstück dem Wohnzweck entsprechend weiter überbaut, ist die dadurch bewirkte Steigerung der Inanspruchnahme des berechtigten Grundstücks nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Denn eine Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, die zur Folge hat, dass auf diesem mehr Menschen wohnen und deshalb die Wege stärker begangen und befahren werden, kann im Grundsatz nicht als Überschreitung der Wegrechte angesehen werden.26