Die heutigen, mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimmenden Bedürfnisse bzw. Nutzungsmöglichkeiten der berechtigten Grundstücke dürften wohl höher sein als jene bei Begründung der Dienstbarkeiten. Die Beschwerdeführenden erachten dies als unzulässige Mehrbelastung. Sie stützen sich dabei auf ein publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1991.24 Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits dargelegt, haben die Wegrechte von Anfang an auch der Wohnnutzung gedient. Eine willentliche Änderung der Zweckbestimmung hat somit nicht stattgefunden. Es liegt deshalb ein anderer Sachverhalt vor als im erwähnten Urteil, wo der Wohnzweck erst