Beiden Grundbuchbelegen können somit einzig Angaben zur räumlichen Lage der Wegrechte entnommen werden. Es handelt sich somit um ungemessene Dienstbarkeiten. Inhalt und Umfang bestimmen sich somit grundsätzlich nach deren Zweck. Es ist deshalb danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse der herrschenden Grundstücke vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten.