d) Die im Eigentum der Beschwerdeführerenden 1 und 2 stehende Parzelle Bellmund Gbbl. Nr. L.________ (S.________gasse 40) und die im Eigentum der Beschwerdeführerenden 3 und 4 stehende Parzelle Bellmund Gbbl.Nr. M.________ (S.________gasse 38) sind je mit einem Wegrecht zu Gunsten der Parzellen Bellmund Gbbl. Nrn. H.________, T.________, Y.________ und I.________ belastet. Die entsprechenden Grundbucheinträge lauten bloss "Wegrecht". Dieser Begriff sagt nichts zum Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeiten aus. Daher muss auf den jeweiligen Erwerbsgrund abgestellt werden.