Da aber die Baurechtsgesetzgebung bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund den Bestand ziviler Rechte voraussetzt und die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig macht, wird in diesen Fällen der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht durchbrochen.14 Die Frage, ob die bestehenden Wegrechte die Erschliessung des Bauvorhabens zulassen oder ob es zu einer unzumutbaren Mehrbelastung käme, ist daher vorfrageweise zu prüfen. Diese Beurteilung präjudiziert aber einen allenfalls nachfolgenden Zivilprozess nicht.15 12 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 13 BVR 2004 S. 412 E. 3.1