Umstritten ist, ob die Wegerechte aus den Jahren 1910 und 1912 eine genügende rechtliche Sicherstellung für die Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführenden darstellen. Nicht umstritten ist demgegenüber das Wegrecht von 1976. In der Regel sind zivilrechtliche Vorschriften und Vereinbarungen im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen. Da aber die Baurechtsgesetzgebung bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund den Bestand ziviler Rechte voraussetzt und die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig macht, wird in diesen Fällen der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht durchbrochen.14