c) Die Erschliessungsanlagen müssen auch rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV). Als sichergestellt gilt eine Erschliessung nach Art. 4 Bst. c BauV, wenn bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist; die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.13 Umstritten ist, ob die Wegerechte aus den Jahren 1910 und 1912 eine genügende rechtliche Sicherstellung für die Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführenden darstellen.