Aufgrund der zu erwartenden geringen Verkehrsbelastung genügt sie deshalb trotz einer Fahrbahnbreite von stellenweise weniger als 4.20 m den Anforderungen an eine genügende neue Erschliessung. Eine allfällige Instandstellung der Privatstrasse bzw. deren Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 741 ZGB12.