auf dem Grundstück Bellmund Gbbl. Nr. L.________. Auf Parzelle Bellmund Gbbl. Nr. H.________ besteht zwar theoretisch ebenfalls noch Platz für ein weiteres Gebäude, der fragliche Parzellenteil befindet sich aber ausserhalb der Bauzone. Selbst wenn die vorhandenen Nutzungsreserven der fraglichen Bauzone realisiert würden, würde die Privatstrasse auch in Zukunft als Zufahrt zu nicht mehr als 20 Wohnungen dienen. Aufgrund der zu erwartenden geringen Verkehrsbelastung genügt sie deshalb trotz einer Fahrbahnbreite von stellenweise weniger als 4.20 m den Anforderungen an eine genügende neue Erschliessung.